Allgemeine Geschäftsbedingungen:


I.Pflichten des Mieters
1.Mietpreis und Zahlungsbedingungen
a)
der Mietpreis richtet sich nach dem Angebot bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters und ist
einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung am Anfang der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig.
Kommt der Mieter mit der Zahlung um mehr als 7 Tage in Verzug, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Für Verzugszinsen werden Zinsen in Höhe der jeweils üblichen Zinsen für ungedeckte Kontokorrentkredite verlangt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

b)
Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückzugeben wird. Wird das Fahrzeug nicht an der gleichen Vermietstation zurückgegeben, an der es gemietet wurde, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zu erstatten, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde.

c)
Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen.

d)
Der Vermieter kann weiteren Schadenersatz geltend machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat.

e)
Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2.Vorauszahlung
a)
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.

b)
Bis zu 10 Tage vor Anmietung wird eine Stornierung mit 40,00 Euro berechnet.
Bei kurzfristigeren Stornierungen werden 80 Prozent des Mietzins fällig.
Stornierungen auf Grund von Schlechtwetter oder Krankheit (ausser mit ärztlicher Bescheinigung)
unterliegen ebenfalls dieser Gebührenregelung.

3.Fahrzeugnutzung
a)
Berechtigung zur Fahrzeugführung
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.

b)
Obhuts- und Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen und ggf. im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahls zu benutzen.

c)
Zulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, auf Geländeparkuren bzw. zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind NICHT zulässig.

d)
Anzeigepflicht bei Unfällen
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

e)
Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung. des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Ziff. IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von einer Stunde bis sechs Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

f)
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges besteht kein Anspruch auf Erstattung.

4.Kündigung

Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter mit mehr als sieben Tagen mit einer Zahlung des Mietzinses in Rückstand ist sowie aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen.

II.Pflichten des Vermieters

1.Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.

2.Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
a)
Haftpflichtversicherung: für Personenschäden je 2,5 Mio. EUR, bei Tötung oder Verletzung von drei und mehr Personen insgesamt 7,5 Mio. EUR, für Sachschäden 500.000 EUR und für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden 50.000,00 EUR.
b)
Vollkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden gilt eine Selbstbeteiligung von 2.000,00 EUR.

3.Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wagenwäsche wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, dass eine Wartung des Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für den Vermieter aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.

4.Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von EUR 100,00 ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. IV dieser Bestimmungen haftet.

III.Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht, für von ihm verursachte Schäden des Mieters nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.



IV.Haftung des Mieters

1.
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durch-fahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (I. Ziffer 3.c.), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. I. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.

2.
Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von zwei Drittel der vereinbarten Tagesmiete bzw. der zehnfachen Stundenmiete. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.
Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.

4.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

V.Fälligkeit und Verjährung

1.
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet.

2.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

VI.Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn
-der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
-er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder
-sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder
-wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.
Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.

VII.Datenschutz

1.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV), Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen Vermietunternehmen im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht zurückgegeben, falsche Angaben zur Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden vorgelegt, Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigeführt) meldet, soweit dies zur Wahrung der berechtigen Interessen des Vermieters, eines angeschlossenen Mitglieds des BAV oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat.

2.
Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem BAV über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu erhalten. Der BAV wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der BAV übermittelt nur objektive Daten. Der Mieter kann sowohl bei dem Vermieter als auch bei dem BAV Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten erhalten.

3.
Bei dem zentralen Warnring des BAV handelt es sich um die Datenbank WANDA, d. h. eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma
Robert Krichenbauer
Elektronische Informations-Systeme GmbH,
Adolf-Kolping-Platz 4,
92637 Weiden,
geführt wird.

4.
Eine Weitergabe der Daten darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, wenn und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.

© 2012 H2-X.
Impressum | AGB
Geschenkgutschein     Promotion     HUMMER H2 mieten     Brautauto     Leihwagen     HUMMER mieten     Gästebuch     Gewerbliche Referenzen     Hochzeitsautos     Hochzeit Auto     HUMMER Verleih     HUMMER Vermietung     Autovermietung     HUMMER ausleihen     Werbepartner     Shuttle    


Wir bieten Ihnen den Hummer H2 in weiß: Für Selbstfahrer oder mit Chauffeur!
Auch als Geschenkgutschein! Oder als Hochzeitswagen, Hochzeitslimousine bzw. Hochzeitsauto!
Promotion! Ihre Hummer H2 Vermietung im Herzen Hessens: Mieten Sie jetzt und fahren Sie ab!

Valid XHTML 1.0 Transitional